Wenn der Betreuungsvertrag trügerische Sicherheit vermittelt
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- Foto: Sozialagentur Oberbayern Betreuung zu Hause GmbH
- Bild und Angaben: Sozialagentur Oberbayern Betreuung zu Hause GmbH, eingereicht am 5. November 2026
Geschäftsführer Markus Horschig von der Sozialagentur Oberbayern warnt vor rechtlich problematischen Vermittlungen ausländischer Betreuungskräfte: „Ein unterschriebener Vertrag macht eine Beschäftigung noch lange nicht legal.“
Murnau am Staffelsee. Für viele Familien ist es die einzige realistische Möglichkeit, pflegebedürftige Angehörige weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung betreuen zu lassen: Eine Betreuungskraft zieht vorübergehend in den Haushalt ein und unterstützt im Alltag. Die Vermittlung übernehmen spezialisierte Agenturen, häufig in Zusammenarbeit mit Unternehmen aus Osteuropa.
Doch hinter vermeintlich unkomplizierten Betreuungsangeboten können erhebliche rechtliche Risiken stecken. Davor warnt Markus Horschig, Geschäftsführer der Sozialagentur Oberbayern Betreuung zu Hause GmbH.
Im Mittelpunkt seiner Kritik steht die Vermittlung von Betreuungskräften aus sogenannten Drittstaaten, also Ländern außerhalb der Europäischen Union. Dazu zählen beispielsweise die Ukraine, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina.
„Wir beobachten mit großer Sorge, dass Betreuungskräfte aus Drittstaaten teilweise über Konstruktionen nach Deutschland vermittelt werden, bei denen grundlegende Fragen zum Aufenthaltsrecht, zur Beschäftigungsberechtigung und zur Sozialversicherung ungeklärt bleiben“, erklärt Horschig.
Eine Agentur, ein Vertrag – und trotzdem möglicherweise illegal
Für Familien ist die rechtliche Situation oft kaum zu durchschauen.
Sie wenden sich an eine deutsche Vermittlungsagentur, erhalten ein Angebot, unterschreiben Verträge und bezahlen monatlich mehrere Tausend Euro. Die Betreuungskraft wird organisiert, der Wechsel geregelt und auf Nachfrage wird versichert, dass alles ordnungsgemäß ablaufe.
„Die Familien denken verständlicherweise: Wenn ich eine deutsche Agentur beauftrage, einen Vertrag unterschreibe und eine Rechnung bekomme, dann wird das schon legal sein. Aber genau diese Annahme kann sich als fataler Irrtum herausstellen“, sagt Horschig.
Denn weder eine Gewerbeanmeldung noch ein Vermittlungsvertrag oder eine ordnungsgemäß aussehende Rechnung ersetzen die erforderlichen aufenthalts-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Besonders kritisch wird es, wenn ausländische Unternehmen Betreuungskräfte aus Drittstaaten über einen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland entsenden, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Entsendung tatsächlich erfüllt sind.
Drittstaatsangehörigkeit bedeutet nicht automatisch ein Beschäftigungsverbot
Horschig legt Wert auf eine klare Unterscheidung.
„Es geht ausdrücklich nicht darum, Menschen aus der Ukraine, Serbien oder Bosnien von der häuslichen Betreuung auszuschließen. Viele dieser Menschen leisten eine hervorragende, menschlich wertvolle Arbeit. Es geht darum, dass ihre Beschäftigung auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage erfolgen muss.“
So können beispielsweise ukrainische Geflüchtete mit einem entsprechenden deutschen Aufenthaltsstatus grundsätzlich in Deutschland arbeiten. Für Staatsangehörige aus Serbien und Bosnien und Herzegowina bestehen unter anderem Möglichkeiten über die sogenannte Westbalkanregelung.
Auch eine zeitlich begrenzte Entsendung von Drittstaatsangehörigen durch ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat kann rechtmäßig sein. Dafür gelten jedoch besondere Voraussetzungen, etwa hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Entsendestaat und gegebenenfalls erforderlicher Visa.
Ein Aufenthaltstitel in einem EU-Land oder die Möglichkeit zur visumfreien Einreise berechtigt nicht automatisch dazu, in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen.
Die A1-Bescheinigung allein reicht nicht aus
Ein weiterer zentraler Punkt ist die sogenannte A1-Bescheinigung. Sie dokumentiert bei einer entsprechenden Entsendung, welchem Sozialversicherungssystem eine Betreuungskraft unterliegt.
„Eine gültige A1-Bescheinigung ist bei einer regulären EU-Entsendung ein wesentlicher Nachweis. Bei Drittstaatsangehörigen muss darüber hinaus geklärt werden, ob die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit in Deutschland erfüllt sind“, erläutert Horschig.
Eine A1-Bescheinigung ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche Aufenthalts- oder Beschäftigungsberechtigung.
Auch eine Konstruktion, bei der eine Betreuungskraft nur formal bei einem Unternehmen in einem EU-Staat beschäftigt wird, tatsächlich aber ausschließlich in deutschen Privathaushalten arbeitet, muss kritisch geprüft werden.
Die Risiken tragen nicht immer diejenigen, die das Geschäft vermitteln
Besonders problematisch ist aus Sicht Horschigs, dass betroffene Familien häufig gar nicht erkennen können, welchen rechtlichen Risiken sie möglicherweise ausgesetzt sind.
Je nach tatsächlicher Vertragsgestaltung und Durchführung der Beschäftigung können bei rechtswidrigen Modellen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten und behördliche Verfahren drohen.
Unter bestimmten Umständen kann sogar die Frage entstehen, ob der Privathaushalt rechtlich als Arbeitgeber anzusehen ist.
„Es kann nicht sein, dass Familien im guten Glauben auf professionelle Vermittler vertrauen und möglicherweise erst bei einer behördlichen Kontrolle erfahren, dass das gewählte Modell rechtlich nicht tragfähig ist“, kritisiert Horschig.
Ebenso dürften die Interessen der Betreuungskräfte nicht vergessen werden. Unklare Beschäftigungsverhältnisse können zu fehlender sozialer Absicherung, problematischen Arbeitsbedingungen und erheblichen Abhängigkeiten führen.
Mehr Transparenz und überprüfbare Qualitätsstandards notwendig
Die Sozialagentur Oberbayern fordert deshalb eine deutlich transparentere Aufklärung der Verbraucher über die rechtlichen Grundlagen der häuslichen Betreuung.
Familien müssten vor Vertragsabschluss nachvollziehbar erfahren, wer Arbeitgeber der Betreuungskraft ist, auf welcher Grundlage sie in Deutschland tätig werden darf, wie ihre Sozialversicherung geregelt ist und welche Verantwortung die beteiligten Unternehmen übernehmen.
Das Unternehmen setzt selbst auf überprüfte Qualitätsstandards. Die Sozialagentur Oberbayern ist nach DIN SPEC 33454:2021 sowie im Qualitätsmanagement nach ISO 9001 zertifiziert.
„Wir haben uns bewusst für eine unabhängige Überprüfung unserer Qualitätsprozesse entschieden. Gerade in einem Markt, in dem sich Familien häufig allein auf Werbeversprechen verlassen müssen, brauchen wir nachvollziehbare Standards und transparente Informationen“, so Horschig.
Die Zertifizierung ersetzt dabei nicht die rechtliche Prüfung jedes einzelnen Beschäftigungsfalls. Sie unterstreicht jedoch den Anspruch, Vermittlungsprozesse systematisch zu organisieren und verlässliche Qualitätsanforderungen einzuhalten.
Horschigs Appell an Familien
Wer eine Betreuungskraft für einen Angehörigen sucht, sollte nicht nur Preise und Sprachkenntnisse vergleichen, sondern vor allem die rechtliche Grundlage hinterfragen.
„Lassen Sie sich erklären, wer die Betreuungskraft beschäftigt, welche Aufenthalts- und Beschäftigungsberechtigung sie besitzt und wie die Sozialversicherung nachgewiesen wird. Eine seriöse Agentur muss diese Fragen beantworten können.“
Abschließend richtet Horschig einen deutlichen Appell an seine Branche:
„Wir reden hier über hilfsbedürftige Menschen, Familien in schwierigen Lebenssituationen und Betreuungskräfte, die einen verantwortungsvollen Beruf ausüben. Wer in diesem Markt Geld verdient, muss auch Verantwortung übernehmen. Legalität darf kein freiwilliges Qualitätsmerkmal sein. Sie ist die absolute Mindestvoraussetzung.“
Über die Sozialagentur Oberbayern
Die Sozialagentur Oberbayern Betreuung zu Hause GmbH mit Sitz in Murnau am Staffelsee ist auf die Vermittlung und Begleitung häuslicher Betreuung spezialisiert. Das Unternehmen ist nach DIN SPEC 33454:2021 zertifiziert und verfügt über ein nach ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagement.
Weitere Informationen: www.sozialagentur-oberbayern.de
Sozialagentur Oberbayern Betreuung zu Hause GmbH
Original-Inhalt von Sozialagentur Oberbayern Betreuung zu Hause GmbH
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