Rechnung der Ihr BusinessProfil GmbH nach Telefonanruf abwehren
Sie haben eine Rechnung der Ihr Business Profil GmbH erhalten? Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen schnell und kompetent bei der Forderungsabwehr!
Pressemitteilung
München, 27. Oktober 2026. Wenn Sie nach einem geschäftlichen Telefonat eine Rechnung der Ihr Businessprofil GmbH erhalten haben, sollten Sie zunächst klären, ob tatsächlich eine Zahlungspflicht besteht. Als Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte in München erläutere ich, welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten Selbstständige und Unternehmen haben. Im Mittelpunkt meiner Prüfung stehen der behauptete Vertragsschluss, die Bedeutung von Gesprächsaufzeichnungen und die Erklärungen, mit denen sich Betroffene gegen eine Forderung zur Wehr setzen können.
Eine fehlende Unterschrift schützt bei einem telefonisch vereinbarten Werbevertrag nicht automatisch vor einer vertraglichen Bindung. Ebenso wenig lässt sich allein aus einer Rechnung ableiten, dass der verlangte Betrag tatsächlich geschuldet ist. Ich empfehle Ihnen deshalb, den Gesprächsverlauf und die Vertragsunterlagen zeitnah prüfen zu lassen und die weitere Kommunikation auf die konkrete Rechtslage abzustimmen.
Welche Erfahrungen mit der Ihr Business Profil GmbH geschildert werden
In meinem Fachbeitrag auf unserer Kanzleiwebsite greife ich Schilderungen von Betroffenen auf. Sie berichten von Anrufen zu ihrem Interneteintrag, bei denen sie einen Zusammenhang mit Google angenommen hätten. Ein abschließender Gesprächsteil werde als Datenabgleich aufgezeichnet; anschließend gehe eine Rechnung über ein Werbepaket ein. Manche Angerufene hätten nach ihrer Darstellung nicht erkannt, dass sie einen neuen kostenpflichtigen Auftrag erteilen sollten.
Die Ihr BusinessProfil GmbH nennt in ihrem Impressum die Firmierung "Ihr - Businessprofil GmbH", eine Anschrift in Emmerich am Rhein und Nizam Toru als Geschäftsführer. Als Registergericht ist das Amtsgericht Kleve mit der Registernummer HRB 20219 angegeben. Ob eine konkrete Forderung berechtigt ist, beurteile ich anhand der Umstände des jeweiligen Geschäfts.
Ein Telefonat kann einen verbindlichen Vertrag begründen
Verträge über Werbeleistungen können grundsätzlich mündlich und damit auch am Telefon geschlossen werden. Bei der Prüfung eines solchen Vorgangs kläre ich deshalb, welche Erklärungen tatsächlich abgegeben wurden und wie sie im Zusammenhang des Gesprächs zu verstehen waren. Wesentlich sind insbesondere die Identität des Vertragspartners, die vereinbarten Leistungen, der Preis und die Vertragslaufzeit.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Gespräche, in denen zunächst über die Aktualisierung vorhandener Unternehmensdaten gesprochen wird und später ein kostenpflichtiges Angebot hinzukommt. Ich achte hier darauf, ob und wie der Wechsel zu einem neuen Auftrag erklärt wurde. Auch die Person des Gesprächspartners kann relevant sein: Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter telefoniert, ist gegebenenfalls zusätzlich zu prüfen, ob das Unternehmen wirksam vertreten wurde.
Eine nachträglich übersandte Leistungsbeschreibung beantwortet für sich genommen noch nicht die Frage, ob gerade diese Leistungen zuvor verbindlich bestellt wurden. Ich gleiche deshalb eine Rechnung der Ihr BusinessProfil GmbH mit der Auftragsbestätigung und dem geschilderten Gesprächsinhalt ab.
Auch Telefonwerbung gegenüber Unternehmen unterliegt Grenzen
Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG setzt ein Werbeanruf gegenüber einem Unternehmen zumindest eine mutmaßliche Einwilligung voraus. Ein allgemeines Interesse an zusätzlichen Kunden oder besserer Sichtbarkeit im Internet genügt dafür nicht ohne Weiteres. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, aus denen der Werbende auf ein Einverständnis gerade mit der telefonischen Ansprache schließen darf.
Bei der Forderungsabwehr unterscheide ich zwischen der Zulässigkeit des Anrufs und der Wirksamkeit des behaupteten Vertrags. Ein Verstoß gegen die Regeln zur Telefonwerbung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines anschließend geschlossenen Vertrags. Wenn Sie eine Rechnung der Ihr BusinessProfil GmbH angreifen möchten, prüfe ich deshalb zusätzlich, ob überhaupt eine wirksame Vereinbarung vorliegt und welche weiteren Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch bestehen.
Eine Gesprächsaufnahme muss im Zusammenhang bewertet werden
Wenn sich die Ihr Business Profil GmbH auf eine Gesprächsaufnahme beruft, kommt es für meine Prüfung auf deren konkreten Inhalt an. Ein Mitschnitt kann für die rechtliche Beurteilung erheblich sein. Ein einzelnes bestätigendes Wort lässt sich jedoch nur anhand der gestellten Frage und des Gesprächszusammenhangs einordnen.
Wurde lediglich der letzte Teil eines Telefonats aufgezeichnet, kann auch das vorangegangene Gespräch relevant sein. Ich beziehe deshalb ein, welche Angaben zuvor über den Anlass des Anrufs, den Anbieter und die Kosten gemacht wurden. Im Streitfall würdigt das Gericht die vorgetragenen Umstände und die zulässigen Beweismittel nach den gesetzlichen Regeln, insbesondere § 286 ZPO.
Ich empfehle Ihnen, möglichst früh ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen. Darin sollten Datum, Uhrzeit, angezeigte Rufnummer, Gesprächspartner und die erinnerlichen Aussagen festgehalten werden. Vorhandene Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen sollten Sie für die Prüfung sichern.
Warum ein Widerruf gegenüber der Ihr Business Profil GmbH häufig nicht genügt
Viele Rechnungsempfänger denken zunächst an die aus privaten Onlinekäufen bekannte Widerrufsfrist. Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach § 312g BGB setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Vertrag als Verbraucher geschlossen wurde. Wer einen Werbeeintrag für seine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit beauftragt, handelt regelmäßig als Unternehmer.
Deshalb rate ich davon ab, die Angelegenheit allein mit einem pauschalen Widerruf als erledigt anzusehen. Ich prüfe, ob ein vertragliches Lösungsrecht besteht oder andere rechtliche Erklärungen erforderlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der abgegebenen Erklärung und die tatsächlich bestehenden Rechte.
Eine Anfechtung kommt bei nachweisbarer Täuschung in Betracht
Wurde eine Vertragserklärung durch eine arglistige Täuschung herbeigeführt, kann eine Anfechtung nach § 123 BGB möglich sein. Dafür können beispielsweise unzutreffende Angaben über eine angeblich bestehende Geschäftsbeziehung, die Identität des Anrufers oder den Zweck des Gesprächs relevant werden. Voraussetzung ist, dass die konkrete Täuschung für die abgegebene Erklärung ursächlich war.
Die bloße Überraschung über eine Rechnung reicht für diese rechtliche Bewertung noch nicht aus. Für meine Prüfung benötige ich eine möglichst genaue Schilderung dessen, was gesagt wurde, welchen Eindruck dies hervorrief und welche Umstände sich belegen lassen. Eine Anfechtung muss zudem gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger erklärt werden. Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gilt grundsätzlich eine Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung. Andere Anfechtungsgründe können deutlich kürzere Reaktionsfristen auslösen.
Vorsorgliche Kündigung kann weitere Vertragszeiträume verhindern
Bei einer Rechnung der Ihr BusinessProfil GmbH prüfe ich neben den Einwendungen gegen die aktuelle Forderung auch Laufzeit, Kündigungsfrist und mögliche Verlängerungsklauseln. Eine vorsorgliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt kann sinnvoll sein, um einer weiteren Bindung entgegenzuwirken. Ich achte dabei auf eine Formulierung, mit der weder der behauptete Vertragsschluss noch die geltend gemachte Zahlungspflicht anerkannt wird.
Eine Kündigung beseitigt allerdings grundsätzlich keine bereits entstandenen Entgeltansprüche. Auch lassen sich die gesetzlichen Vorgaben für Laufzeit- und Verlängerungsklauseln in Verbraucherverträgen nicht ohne Weiteres auf Verträge zwischen Unternehmen übertragen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr bleiben insbesondere die Maßstäbe der AGB-Kontrolle nach §§ 307 und 310 BGB zu beachten.
Telefonische Vergleiche und Teilzahlungen sorgfältig abwägen
Soll ein Streit mit der Ihr Business Profil GmbH durch die Zahlung eines reduzierten Betrags beendet werden, empfehle ich, zunächst die Bedingungen eines solchen Vergleichs zu prüfen. Eine zusätzliche Vereinbarung kann die rechtliche Ausgangslage verändern und die spätere Verteidigung erschweren. Das gilt insbesondere, wenn damit eine Forderung anerkannt, auf Einwendungen verzichtet oder eine neue Zahlungsverpflichtung begründet wird.
Bei einer einvernehmlichen Lösung achte ich darauf, dass eindeutig dokumentiert ist, welche Forderungen damit erledigt werden, ob weitere Vertragszeiträume ausgeschlossen sind und welche Leistungen noch zu erbringen sind. Auch Teilzahlungen sollten mit der gewählten Vorgehensweise abgestimmt werden.
Inkassoschreiben und gerichtliche Post erfordern unterschiedliche Reaktionen
Erhalten Sie wegen einer Forderung der Ihr Business Profil GmbH ein Inkassoschreiben, prüfe ich weiterhin, ob die Hauptforderung besteht und ob zusätzliche Kosten verlangt werden dürfen. Ein Inkassoschreiben ist kein Vollstreckungstitel. Inhaltlich begründete Einwendungen sollten nachvollziehbar und nachweisbar mitgeteilt werden.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt dagegen ein gerichtlicher Mahnbescheid. Das Mahngericht hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch inhaltlich berechtigt ist. Soll die Forderung bestritten werden, sollte der erforderliche Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim zuständigen Gericht eingehen. Ein Schreiben ausschließlich an den Anbieter oder dessen Inkassodienstleister ersetzt diesen Widerspruch nicht.
Bei einem Vollstreckungsbescheid oder einer Klage empfehle ich, unverzüglich prüfen zu lassen, welche gerichtlichen Fristen und Rechtsbehelfe maßgeblich sind. Wer nicht rechtzeitig reagiert, riskiert einen Vollstreckungstitel oder den Verlust von Verteidigungsmöglichkeiten. Ein Vollstreckungsbescheid ist bereits vorläufig vollstreckbar.
Diese Schritte empfehle ich zur Vorbereitung der Forderungsprüfung
Damit ich die Angelegenheit möglichst gezielt beurteilen kann, empfehle ich Ihnen, die Unterlagen und den Ablauf des Kontakts geordnet zusammenzustellen:
* Bewahren Sie Rechnung, Auftragsbestätigung, Vertragsbedingungen, E-Mails und sämtliche Mahnungen vollständig auf.
* Halten Sie den Gesprächsverlauf möglichst zeitnah aus der Erinnerung fest und unterscheiden Sie zwischen sicheren Erinnerungen und Vermutungen.
* Sichern Sie vorhandene Mitschnitte und sonstige Nachweise. Bei Bedarf sollten auch die Unterlagen angefordert werden, auf die der Anbieter seine Forderung stützt.
* Klären Sie vor weiteren Zusagen, einer Zahlung oder einer Vergleichsvereinbarung die rechtliche Ausgangslage.
* Lassen Sie Einwendungen, eine mögliche Anfechtung und eine vorsorgliche Kündigung inhaltlich aufeinander abstimmen und dokumentieren Sie den Zugang der Erklärungen.
* Behandeln Sie gerichtliche Schreiben sofort gesondert und erfassen Sie die darin genannten Fristen.
So unterstütze ich Sie bei der Forderungsabwehr
Meine anwaltliche Prüfung setzt bei den konkreten Erklärungen und Unterlagen an. Ich untersuche, ob die verlangte Vergütung durchsetzbar ist, welche Einwendungen bestehen und wie sich weitere Vertragsbindungen vermeiden lassen. Auf dieser Grundlage bespreche ich mit Ihnen die außergerichtlichen Handlungsmöglichkeiten und die erforderlichen Schritte in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren.
Wenn Sie eine Rechnung der Ihr BusinessProfil GmbH erhalten haben, können Sie mir Ihre Unterlagen bei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte zur individuellen Prüfung vorlegen. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht unterstütze ich Sie dabei, die rechtliche Ausgangslage zu klären und Ihre Interessen gegenüber dem Anbieter zu vertreten.
Weitere Informationen finden Sie in meinem Kanzleibeitrag über die Ihr Businessprofil GmbH:
https://ll-ip.com/aktuelles/ihr-businessprofil-gmbh-anwalt-de/
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte
Herr Daniel Loschelder
Rambergstraße 5
80799 München
Deutschland
fon ..: 089/38666070
web ..: https://ll-ip.com/
email : loschelder@ll-ip.com
Über LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte
LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte PartG mbB ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in München. Zu ihren Schwerpunkten gehören Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht sowie angrenzende Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Die Kanzlei berät und vertritt Unternehmen und Selbstständige und unterstützt bei der rechtlichen Prüfung geschäftlicher Vertrags- und Zahlungsforderungen.
Pressekontakt:
LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte
Herr Daniel Loschelder
Rambergstraße 5
80799 München
fon ..: 089/38666070
email : loschelder@ll-ip.com
Original-Inhalt von LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte und übermittelt von connektar.de Presseverteiler
Sie haben ein rechtliches Anliegen zu dieser Mitteilung? Meldungen sind kostenlos.
Sie sind als Firma oder Pressekontakt dieser Mitteilung hinterlegt?
Der Anmeldelink geht an die hinterlegte Adresse:
- l***@ll-ip.com
Sie erhalten einen Anmeldelink per E-Mail – ganz ohne Passwort. Andere Adresse? Anmeldung per E-Mail-Link.