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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Falschberatung über Montranus Medienfonds: Landgericht Darmstadt verurteilt Sparkasse

N Nittel - Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 2 Min. Lesezeit · 378 Wörter · 544 Aufrufe

Immer mehr Urteile ergehen gegen Banken und Sparkassen, die ihren Kunden die Zeichnung von Fondsbeteiligungen empfohlen, diese aber falsch beraten haben. Aktuell verurteilte das Landgericht Darmstadt am 8. Februar 2011 eine Sparkasse, die ihrem Kunden die Beteiligung an Medienfonds empfohlen hatte. Der Sparkassenkunde erhält seinen investierten Betrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen und muss der Sparkasse die Fondsanteile übertragen. Zudem muss die Sparkasse ihren Kunden aus den Darlehensverbindlichkeiten freistellen, die er auf ihre Empfehlung hin zur Finanzierung der Beteiligungen abgeschlossen hat.
In den Jahren 2003 bis 2005 hatte die Sparkasse ihrem Kunden Beteiligungen an den Medienfonds Montranus I bis III empfohlen. Der Initiator der Fonds, die Hannover Leasing gehört ebenfalls zur Sparkassen Finanzgruppe. Alleine für diese drei Medienfonds wurden durch die Sparkassen mehr als 9.000 Anleger geworben, die über 700 Mio. € investierten.
Wesentliches Verkaufsargument der Sparkassenberater war die steuerliche Absetzbarkeit der Kapitaleinlage im Beitrittsjahr. Wegen der konkreten Ausgestaltung der so genannten „Defeasance Struktur“ hat die Finanzverwaltung allerdings seit dem Jahr 2009 nur einen deutlich geringeren Verlust der Fondsgesellschaft im jeweiligen Beitrittsjahr anerkannt. Die Anleger werden jetzt von ihren Finanzämtern aufgefordert, Steuern nachzuzahlen und Verzugszinsen zu entrichten.
Wesentliches Argument des Landgerichts Darmstadt für seine Entscheidung war, dass sie ihren Kunden nicht darüber informiert hat, dass ihr für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen satte Provisionen von der Initiatorin versprochen worden waren. Da die Sparkasse diese kickbacks verschwieg, hätte der Kunde nicht erkennen können, ob die Sparkasse ihm die Medienfondsbeteiligungen empfohlen hat, weil sie diese tatsächlich für eine für ihm günstige Anlage hielt, oder um ihre Provisionsinteressen zu realisieren. Anlegeranwalt Mathias Nittel: „Über dieses Provisionsinteresse, welches der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zuwiderläuft, diesen ausschließlich vor dem Hintergrund seiner Interessen zu beraten, ist der Bankkunde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber aufzuklären.“
Über Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Die Anwälte von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg vertreten seit Jahren erfolgreich private und institutionelle Anleger gegen Banken, Vermögensverwalter, Anlageberater und sonstige Finanzdienstleister sowie Emittenten von Anlageprodukten. Darüber hinaus betreuen wir Bankkunden in bank- und kreditrechtlichen Fragestellungen.
Mathias Nittel
Rechtsanwalt |Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Tel.: 06221-91577-0, Fax: 06221-91577-29
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