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Politik Für Wirtschaftsjournalisten

Dienstfahrradmodelle:

B BH Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 3 Min. Lesezeit · 501 Wörter · 790 Aufrufe

Endlich Klarheit! Steuerliche Behandlung der Restwertbesteuerung nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Die Finanzverwaltung hat sich im September 2017 in Referatsleitersitzungen der Vertreter der zuständigen Finanzministerien des Bundes und der Länder nach mündlicher Aussage mehrerer Teilnehmer darauf geeinigt, dass die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Kaufpreis für die Gebrauchtfahrräder durch den Provider/die Leasinggesellschaft mit Vertragsende nach § 37b EStG pauschal mit 30% versteuert werden darf, soweit ein Mitarbeiter das Fahrrad nach Laufzeitende erwirbt.
Dienstfahrräder in Entgeltumwandlungsmodellen werden in Deutschland immer beliebter. In diesem Jahr ist mit über 100.000 neuen Dienstfahrrädern in Gehaltsumwandlungsmodellen zu rechnen. Vorrangig werden Fahrräder mit elektronischer Fahrunterstützung (Pedelecs, S-Pedelecs) durch Mitarbeiter über den Arbeitgeber geleast. Die Mitarbeiter erhalten durch entsprechende Modelle häufig Kostenvorteile von bis zu 35%. Gehaltsumwandlungsmodelle für Dienstfahrräder werden in der Weise umgesetzt, dass Mitarbeiter in Höhe der Leasingrate auf Bruttogehalt verzichten. Im Gegenzug versteuern Mitarbeiter lediglich 1% des Bruttolistenpreises der Fahrräder.
Die Finanzverwaltung hat vor einigen Monaten bereits festgelegt, dass bei einer Übertragung des Fahrrades nach 36 Monaten unterhalb eines Kaufpreises in Höhe von 40% des Bruttolistenpreises regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht, der in jedem Fall vom Arbeitgeber als geldwerter Vorteil oder als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern ist.

Unklar war, ob auch der Provider oder die Leasinggesellschaft die Lohnsteuer aus dem geldwerten Vorteil für den Arbeitgeber und den Mitarbeiter übernehmen kann. Die Finanzverwaltung hat sich nach mündlicher Aussage mehrerer Teilnehmer an den Referatsleitersitzungen darauf geeinigt, eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG zu gestatten. Hierauf weist jetzt die Kanzlei Breymann & Hagen in Berlin hin. Die Rechtsanwälte und Steuerberater betreuen deutschlandweit Umwandlungsmodelle. Steuerberater Oliver Hagen , der viele Lohnumwandlungsmodelle betreut begrüßt die Regelung ausdrücklich: "Endlich haben die Nutzer Klarheit. Die Regelung ist im Sinne einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sehr zu begrüßen." Rechtsanwalt Dieter Breymann weist insbesondere auch auf die gesellschaftlichen Folgen hin: " gerade die Förderung umweltfreundlicher Mobilität ist in Zeiten vermehrter Diskussionen über die Belastung der Menschen durch städtischen Verkehr sehr wichtig." Durch die neue Regelung wird diese Förderung noch erheblich vereinfacht.

Für weitere Informationen (Vertragskonzeptionen, Anbieterbewertungen, steuerliche Absicherung über Anrufungsauskünfte des Gesamtvertragswerkes) stehen Ihnen BH Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Herr Rechtsanwalt Dieter Breymann und Herr Steuerberater Oliver Hagen, Friedrichstr. 40, 10969 Berlin unter 030/2592 4947-11 oder db@breymann.de oder oh@hagen-stb.de zur Verfügung.

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email : oh@hagen-stb.de

BH Breymann Hagen PartG mbB Berufsgemeinschaft bestehend aus Rechtsanwälten und Steuerberatern. Deutschlandweit ein führender Anbieter für Beratungsleistungen rund um Nettolohnoptimierungsmodelle. Spezialisiert auf die Konzeption und rechtliche Absicherung bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern. Die Berufsträger verfügen über eine hohe Kompetenz bei der Stellung von Anrufungsauskünften nach § 42e EStG zur rechtssicheren Klärung von Lohnsteuerrechtsfragen mit der Finanzverwaltung.

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