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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

BGH zur Rückforderung von Ausschüttungen bei geschlossenen Fonds

N Nittel - Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 3 Min. Lesezeit · 602 Wörter · 1.291 Aufrufe

In zahlreichen Medien und von verschiedensten Anlegeranwälten werden die Entscheidungen des II. Zivilsenats des BGH vom 12. März 2013, in denen die Ansprüche zweier Fondsgesellschaften des Emissionshauses Dr. Peters (DS Renditefonds 38 und DS Renditefonds 39) auf Rückzahlung von Ausschüttungen, die den Anlegern vermeintlich als Darlehen gewährt wurden, als großer Durchbruch gepriesen. Zu Unrecht, wie man weiß, wenn man, wie Rechtsanwalt Mathias Nittel bei der mündlichen Verhandlung zugegen war.

Denn die Entscheidungen, deren schriftliche Begründungen noch gar nicht vorliegen, lassen sich nicht für alle Fonds von Dr. Peters, ebenfalls nicht für Lloyd Fonds, Hansa Treuhand und anderer Emissionshäuser mit zum Teil ähnlichen Regelungen verallgemeinern. Hintergrund ist, dass die entsprechenden Klauseln in den Gesellschaftsverträgen, in denen es darum geht, dass es sich bei den Ausschüttungen um Darlehen handeln soll, völlig unterschiedlich formuliert sind. Um festzustellen, ob durch diese Klauseln tatsächlich und unzweideutig eine entsprechende Darlehensregelung getroffen wurde, müssen diese für jeden Fonds gesondert ausgelegt werden. Und dabei kommt es insbesondere darauf an, wie die konkrete Formulierung aussieht. Der Vorsitzende des BGH-Senats hat in der Verhandlung sehr ausführlich verschiedene Ansatzpunkte für die Auslegung dargestellt. Sobald die Urteile vorliegen, sollte es möglich sein, anhand dieser Kriterien eine entsprechende Auslegung im Hinblick auf andere Fonds vorzunehmen.

In wirtschaftlicher Hinsicht bringt diese Entscheidung für die Anleger in den allermeisten Fällen wenig. Geht man davon aus, dass die Fonds regelmäßig keine Gewinne erwirtschaftet haben, stellt sich die Situation so dar, dass die Anleger im Falle der Insolvenz des Fonds die erhaltenen Ausschüttungen sowieso an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen. Der einzige Unterschied ist damit der Zeitpunkt der Zahlung: Jetzt an die Gesellschaft oder nach der Insolvenz an den Insolvenzverwalter.

Etwas anderes ist es, wenn in einigen Jahren tatsächlich Bilanzgewinne erwirtschaftet wurden. Wurden auch diese Gewinnanteile als Darlehen gewährt, müssten diese an die Gesellschaft zurückbezahlt werden, wenn die Darlehensvereinbarungen wirksam sind. An den Insolvenzverwalter müssten lediglich die nicht aus Gewinnen geleisteten Auszahlungen zurückbezahlt werden. In diesen Fällen ist die Entscheidung des BGH möglicher Weise von Bedeutung.

Viele Sanierungs- oder Restrukturierungskonzepte für Schiffsfonds, die in den Jahren 2009 - 2012 beschlossen wurden, sind nicht von einer realen Fortführungsprognose getragen. Denn ob und wann die Charterraten wieder ein auskömmliches Niveau erreichen und damit, ob und ab wann sich die Schiffsfonds wieder rentabel führen lassen, steht nach wie vor in den Sternen. Wenn die Fonds neue Liquidität erhalten, profitieren davon die Emissionshäuser mit den ihnen zugehörigen Treuhandgesellschaften über die Treuhandvergütungen, die den Emissionshäusern zumeist nahe stehenden Reedereien über die Reedervergütungen und die Banken, die zusätzlich Zinsen erhalten. Dies dürfte eine wesentliche Triebfeder für die "Sanierungs-" Bemühungen der Vergangenheit gewesen sein. Dazu gehört auch die Rückforderung von vermeintlich oder tatsächlich darlehensweise gewährten Ausschüttungen, die dann zur Aufbesserung der Liquidität der Fondsgesellschaften und zu einer Sterbeverlängerung beigetragen haben.

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