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Anwaltshaftungsrecht: Fristversäumnis wegen Poststreik

N Nittel - Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 1 Min. Lesezeit · 275 Wörter · 1.003 Aufrufe

Neckargemünd, den 08.07.2015 - Der über Wochen andauernde Streik bei der Post hat zu erheblichen Verzögerungen bei der Postzustellung geführt. Davon war auch die Gerichtspost betroffen. Für die Parteien eines Rechtsstreits kann dies fatale Folgen haben, insbesondere dann, wenn wegen einer Fristversäumnis ein Klageverfahren verloren geht. Denn grundsätzlich ist derjenige, der einen fristwahrenden Schriftsatz dem Gericht zustellen will, verpflichtet, diese Fristen einzuhalten. Weiß man, dass die Post streikt, ist es erforderlich, die Schriftsätze per Fax zu übermitteln.

Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsanwalt. Er kann sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass bei normalem Geschehensablauf werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. (BGH V ZB 62/03) Anders liegt es allerdings, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die Postzustellung durch Streikmaßnahmen behindert ist. Der Anwalt ist dann verpflichtet, sich rechtzeitig vor Fristablauf zu vergewissern, dass der Schriftsatz bei Gericht eingegangen ist. (BGH II ZB 18/92)

Beachtet der Anwalt dies nicht und geht wegen der Fristversäumnis ein Rechtsstreit verloren, der ansonsten gewonnen worden wäre, spricht einiges dafür, dass der Rechtsanwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/07/anwaltshaftung-fristversaeumnis-wegen-poststreiks/

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