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Anwaltshaftung: Wenn der Anwalt plötzlich von der Klage abrät - Fortsetzung

N Nittel - Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 2 Min. Lesezeit · 325 Wörter · 1.523 Aufrufe

(> zum ersten Teil des Artikels: http://anwaltshaftung.de/2015/10/falscher-rat-vom-anwalt/)

20.10.2015 - Der Anwalt rät plötzlich und völlig überraschend in einem Telefonat zur Rücknahme der Klage. Und das, obwohl der Termin zur Berufungsverhandlung vor dem OLG vor der Tür steht und die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren erteilt hat. Der Anwalt befürchtet, dass der seinerzeit gestellte Güteantrag die Verjährung nicht gehemmt hat, weil er den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügt. Die Klage werde deshalb wohl wegen Verjährung abgewiesen.

Was dem Anleger und Mandanten verschwiegen wurde: Es waren Mandanten dieser Kanzlei bzw. deren Vorgängerin, deren Klagen durch den III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wegen unzureichender Güteanträge wegen Verjährung abgewiesen wurden. Der BGH hat vor wenigen Monaten in mehreren Entscheidungen die Anforderungen formuliert, die an einen Güteantrag zu stellen sind, der die Verjährung von Ansprüchen hemmen soll.

Eine Klage- oder Berufungsrücknahme gefährdet die Chance, gegen den Anwalt Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung durchzusetzen. Denn die Rücknahme verhindert eine Entscheidung, aus der die Fehlerhaftigkeit des von der Kanzlei gestellten Güteantrags eindeutig hervorgeht. Daher sollten Mandanten, denen ihr Anwalt zu einer Klagerücknahme rät, weil die Ansprüche wegen des fehlerhaften Güteantrags verjährt sind, dringend die Meinung einer anderen, spezialisierten Kanzlei einholen, ob der Güteantrag wirksam war und ob der Prozess weitergeführt werden sollte.

Sollten Sie sich in einer derartigen Situation wie unser Anrufer befinden, kontaktieren Sie uns unverbindlich telefonisch.

Ihr Ansprechpartner
Michael Minderjahn, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Neckargemünd: Bahnhofstraße 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 - 7298080 | Fax: 06223 - 7298099

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Berlin: Blücherstraße 53, 10961 Berlin
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www.nm-recht.de | www.nittel.co | www.darlehenswiderruf.net

Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/10/wenn-der-anwalt-ploetzlich-von-der-klage-abraet-fortsetzung

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